Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG)

Das Geoinformationsgesetz (GeoIG) bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.

Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (GeoIV)

Die Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) konkretisiert den allgemeinen Teil des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) und zwar diejenigen Regelungen, bei welchen die Befugnis dazu im GeoIG an den Bundesrat delegiert wird.

Verordnung vom 26. Mai 2008 des Bundesamtes für Landestopografie über Geoinformation (GeoIV-swisstopo)

Die GeoIV­-swisstopo regelt die technischen Detailregelungen der GeoIV, welche durch das zuständige Bundesamt (für Landestopografie) unter Mitwirkung der Kantone und durch Anhörung der Partnerorganisationen geändert werden können.

Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)

Die ÖREBKV regelt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums­­beschränkungen (Kataster) nach Artikel 16 GeoIG.

Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)

Die VAV regelt die besonderen Bestimmungen der amtlichen Vermessung, nämlich die zur Anlage und Führung des Grundbuchs vom Kanton genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen.

Technische Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV)

Die TVAV führt einen Objekatalog und kantonale Erweiterungen ein.

Verordnung vom 6. Oktober 2006 der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV)

Die FVAV regelt die Finanzierung der amtlichen Vermessung durch Bund und Kantone.