Gestützt auf das Geoinformationsrecht des Bundes publiziert das Bundesamt für Verkehr seit einigen Jahren das Geodatenmodell «Einschränkungen für die Binnenschifffahrt» (GeoIV-ID 100). Die Erfassung der zugehörigen Daten obliegt gemäss Anhang 1 GeoIV den Kantonen.
Für die kartografische Abbildung der Inhalte hat das BAV auch ein Darstellungsmodell definiert, das in der Modelldokumentation beschrieben ist. Zu dessen Umsetzung werden Symboldateien zur Verfügung gestellt, die auf den Abbildungen in den verschiedenen Rechtsgrundlagen zur Schifffahrt auf den schweizerischen Gewässern beruhen.
Die erste Version dieser Symboldateien im Format *.png hat sich als nicht optimal erwiesen, da sie sich nicht verlustfrei skalieren lassen. Aus diesem Grund hat das BAV diese Symbole neu als skalierbare Vektorgrafiken (*.svg) produziert und stellt sie hiermit zur Nutzung zur Verfügung. Bei dieser Gelegenheit wurden die Symbole leicht harmonisiert, damit analoge Vorschriften auch analog dargestellt werden. Die neuen Grafikdateien eignen sich insbesondere für die Verwendung in interaktiven Kartenanwendungen und Apps.
Bisher waren die Symbole direkt im Katalog zum Datenmodell enthalten, neu wurden Verweise auf die jeweiligen Dateien als Text eingesetzt. Wegen dieser leicht unterschiedlichen Integration musste auch das Datenmodell selbst in einem Punkt angepasst werden.
Bestehende Anwendungen müssen ohne weiteren Anlass nicht zwingend auf die neuen Symbole umgestellt werden. Bei einem Update und insbesondere für neue Anwendungen wird jedoch empfohlen, die neuen Symboldateien zu verwenden.
Die entsprechenden Unterlagen sind auf folgenden Internetseite zu finden:
- Symboldateien (SVG, gezippt)
- Erläuterungen zu den Symboldateien (XLSX)
- Modelldokumentation (PDF)
- Datenmodell (ILI)
- Katalog zum Datenmodell (XML)
Bei Fragen zur Verwendung der neuen Symboldateien oder für andere Hinweise zum Datenmodell
steht die GIS-Fachstelle BAV zur Verfügung (gis@bav.admin.ch).
Dies ist eine Information von einer Fachstelle des Bundes. Bitte leiten Sie diese Information an Ihre dafür zuständige kantonale Fachstelle weiter.